bAV—Strategie
Für Arbeitgeber mit Versorgungsordnung — und ohne

Eine bAV ohne saubere Versorgungsordnung ist kein Benefit. Sie ist eine Haftung.

Der Arbeitgeber steht für jede zugesagte Leistung ein — auch dann, wenn ein Versicherer die Abwicklung übernimmt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Was er zugesagt hat, steht im Zweifel nicht im Versicherungsschein, sondern in dem, was er tatsächlich versprochen und geübt hat. Diese Seite erklärt, wie aus gewachsenen Einzelzusagen ein belastbares System wird.

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Was Sie bekommen
Wir prüfen die Rechtslage für Ihren Betrieb vollständig — bis zur Fundstelle, mit Jahr und Herleitung jeder Zahl. Sie können damit jede Aussage nachvollziehen, im Haus begründen und Ihrer Kanzlei oder Steuerberatung direkt vorlegen.

01

Drei Stellen, an denen es klemmt

Nicht das Produkt ist das Risiko
Zusage

Die Zusage ist unklar

Zusagen entstehen auch ohne Dokument: durch Gesamtzusage, betriebliche Übung oder Gleichbehandlung. Ohne Versorgungsordnung entscheidet im Streitfall, was üblich war — nicht, was gemeint war.

Versorgungsordnung

Zuschuss

Der Zuschuss stimmt nicht

15 % des umgewandelten Entgelts sind verpflichtend, soweit der Betrieb Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Im Optionssystem ohne Tarifbindung sind es mindestens 20 % (§ 20 Abs. 3 BetrAVG).

Arbeitgeberzuschuss

Pflichten

Pflichten laufen ins Leere

Laufende Renten sind alle 3 Jahre auf Anpassung zu prüfen (§ 16 BetrAVG), Auskünfte in Textform zu erteilen (§ 4a BetrAVG). Beides verjährt nicht dadurch, dass es niemand tut.

Anpassungsprüfung

02

Neu in 2026

BGBl. 2026 I Nr. 14

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist am 21.01.2026 verkündet worden und überwiegend seit dem 22.01.2026 in Kraft. Für Arbeitgeber sind drei Punkte praktisch relevant: Optionssysteme sind jetzt auch ohne Tarifvertrag möglich — gegen mindestens 20 % Zuschuss. Kleinstanwartschaften lassen sich leichter abfinden. Und die Geringverdienerförderung steigt zum 01.01.2027 deutlich.

03

Zwei Einstiege

Gleichrangig, nicht nachgeordnet
Für Arbeitgeber

Ordnung schaffen, Haftung begrenzen

Von der ersten Entscheidung über die Versorgungsordnung bis zur laufenden Verwaltung — mit den Pflichten, die daran hängen.

Für Mitarbeitende

Verstehen, was die Umwandlung kostet

Was netto übrig bleibt, was in der Rentenphase abgeht, was beim Wechsel des Arbeitgebers mit der Anwartschaft passiert.

04

Die Grenzen des Jahres

Abgeleitet aus BBG und Bezugsgröße
8.112 € steuerfrei je Jahr — 8 % der BBG, § 3 Nr. 63 EStG
4.056 € beitragsfrei je Jahr — 4 % der BBG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV
15 % Pflichtzuschuss bei Entgeltumwandlung, § 1a Abs. 1a BetrAVG
20 % Zuschuss im Optionssystem ohne Tarifbindung, § 20 Abs. 3 BetrAVG

Alle Werte und Grenzen 2026 mit Fundstelle

06

Analyse, Konzept, Umsetzung

In dieser Reihenfolge
Schritt 1

Bestandsaufnahme

Welche Zusagen bestehen, woraus ergeben sie sich, welcher Weg trägt sie, welche Pflichten sind offen. Ergebnis: eine Liste, keine Vermutung.

Schritt 2

Konzept und Versorgungsordnung

Zielbild, Berechtigtenkreis, Zuschussmodell, Prozesse — als Grundlage für die rechtliche Fassung und die Beteiligung des Betriebsrats.

Schritt 3

Einführung und Betrieb

Kommunikation, Abrechnung, Meldewege, Fristenkalender. Damit die Regelung nicht nur gilt, sondern gelebt wird.

Wie die Zusammenarbeit abläuft

Wir erklären die Rechtslage und bereiten Entscheidungen vor. Die rechtliche Prüfung oder Erstellung einer Versorgungsordnung ist Rechtsdienstleistung und gehört in anwaltliche Hände; steuerliche Beurteilungen gehören zum Steuerberater. Wir sagen ausdrücklich, wo diese Grenze liegt — daran erkennt man eine belastbare Beratung.